Home / Themen / Zivilcourage / Entscheidungen... / Gewalt oder Gew... / Sind Ausnahmen vom Tötungsverbot sittlich erlaubt?
Daß der einzelne nie nur als einzelner handelt, bedeutet allerdings auch, daß er stellvertretend für andere handeln und Verantwortung für sie übernehmen kann. Unter diesem Gesichtspunkt wird es zur Gewissensfrage jedes einzelnen, ob nicht unter bestimmten Umständen und als letztes Mittel Ausnahmen vom Tötungsverbot als allgemeine Handlungsregel erlaubt sein können, wenn es darum geht, dem Mörder zuvorzukommen, den Tyrannen zu beseitigen, dem Folterer das Handwerk zu legen oder eben: einen bewaffneten Angriff mit Waffengewalt abzuwehren. Wer die Rolle des Soldaten übernimmt, muß prüfen, inwieweit er sich nicht nur an der Einübung, sondern im Ausnahmefall auch am Einsatz rechtserhaltender militärischer Gewalt beteiligen kann. Im Unterschied zum persönlichen Gewaltverzicht ist Gewaltgebrauch auch der im Namen anderer immer rechtfertigungsbedürftig.
Vgl. Wolfgang Huber/Hans-Richard Reuter: Friedensethik. Stuttgart u.a. 1990, S. 294 f.