Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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Wer definiert, was Gewalt ist?

Gewaltfreie Akteure haben häufig ein anderes Verständnis von Gewalt als Gerichte oder Regierungen. So ist z.B. im hier vertretenen Verständnis von Gewaltfreiheit eine Sitzblockade zwar ein Akt des zivilen Ungehorsams, jedoch keine Gewaltausübung. Deutsche Gerichte haben aber bis 1995 entschieden, daß Sitzblockaden Nötigung und damit Gewaltausübung darstellen würden. Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Urteile in seinem Beschluß vom 10. Januar 1995 (Az.: 1 BvR 718/89). Die Richter führten zur Begründung an, daß es eine unzulässige Ausweitung des Gewalt-Begriffs darstellen würde, wenn dafür bereits "die körperliche Anwesenheit an einer Stelle" genüge, "die ein anderer einnehmen oder passieren möchte". Sie betonten jedoch gleichzeitig, daß Teilnehmer von Sitzblockaden auch weiterhin wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz mit Bußgeldern belegt werden könnten. Das seien aber Ordnungswidrigkeiten.

In der Friedensforschung hat sich ein dreidimensionaler Gewaltbegriff durchgesetzt, der neben personaler Gewalt auch strukturelle und kulturelle Gewalt umfaßt. In Politik und Gesellschaft wird jedoch Gewalt immer noch weitgehend mit körperlicher Gewalt gleichgesetzt.

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