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Grundregeln
Über Nachfolgendes darf nicht berichtet werden, da eine Veröffentlichung oder Sendung Operationen aufs Spiel setzen oder Menschenleben gefährden könnte:
(1) Bei US-Streitkräften oder Einheiten der Verbündeten Zahlenangaben über Truppenstärke, Flugzeuge, Waffensysteme, Vorräte oder Versorgungsgüter (z.B. Artillerie, Tanks, Radar, Raketen, Lastwagen, Wasser) sowie die Menge der zu Verfügung stehenden oder vorrätigen Munition oder des Kraftstoffes bei Versorgungs- und Kampfeinheiten. Die Truppenstärke sollte allgemein beschrieben werden mit »Kompaniestärke«, »Multibataillon«, »Multidivision«, »Marinesondereinheit« und »Transporttruppe«. Genaue Zahlen und Mengenangaben über Ausrüstung und Vorräte sollen allgemein beschrieben werden mit »reichlich«, »wenig« oder »viel«.
(2) Jegliche Information über Einzelheiten künftiger Pläne, Operationen oder Luftangriffe einschließlich abgesagter Operationen.
(3) Informationen, Fotografien oder Bilder, auf denen die Stellungen der Militärstreitkräfte erkennbar wären oder die den Sicherheitsstandard von Militäreinrichtungen und Lagern zeigen würden. Stellungen können wie folgt beschrieben werden:
Berichte über die Kriegsmarine können den Namen des Schiffes enthalten, dem sich der Bericht widmet, und angeben, dass der Bericht vom »Persischen Golf«, vom »Roten Meer« oder vom »Nordarabischen Meer« kommt. Berichte aus Saudi-Arabien können eingegrenzt werden mit »Östliches Saudiarabien«, »in der Nähe der kuwaitischen Grenze« usw. Für spezielle Länder außerhalb Saudi-Arabiens gilt, dass der Bericht aus der Region des Persischen Golfes kommt, es sei denn, das Land hat seine Teilnahme
bestätigt. [...]
Richtlinien
Informationen über Verluste, die die nächsten Angehörigen betreffen, sind als höchst sensibel zu betrachten. Die nächsten Angehörigen der Soldaten bei sämtlichen militärischen Einrichtungen müssen persönlich von einem uniformierten Mitglied der entsprechenden Einrichtung unterrichtet werden. Es ist schon vorgekommen, dass die nächsten Verwandten vom Tod oder von der Verwundung eines Angehörigen zuerst durch die Medien erfahren haben.
Das Problem ist besonders schwierig für visuelle Medien. Fotografien von Verwundeten, auf denen man ein Gesicht, Namensschild oder ein anderes Identifikationsmerkmal erkennen kann, sollten nicht veröffentlicht werden, bevor die nächsten Angehörigen verständigt wurden. Den großen Schmerz, den ein plötzliches Wiedererkennen bei den Angehörigen auslösen kann, wiegt den Nachrichtenwert der Fotografie, des Films oder Videobands bei weitem nicht auf.
Die Berichterstattung über Verwundete in medizinischen Einrichtungen erfolgt streng nach Anweisung der Ärzte und der Verantwortlichen in diesem Bereich.
Für Einzelpersonen der Medien, die sich Zutritt zum US-Kampfgebiet verschaffen möchten, gilt folgende Regel: Vor oder bei Beginn von Kampfhandlungen werden Medienpools eingerichtet, um Vorsorge für eine erste Kampfberichterstattung der US-Streitkräfte zu treffen.
Zitiert in: Heimo Schwilk: Was man uns verschwieg. Der Golfkrieg in der Zensur. Berlin 1991, S. 69ff.