Home / Themen / Kriegsgeschehen... / Krieg / Völkerrecht und... / Eigentlich darf nur der UN-Sicherheitsrat über einen Krieg entscheiden, Dieter Deiseroth
FR: Herr Deiseroth, ist ein Irak-Krieg der USA ohne UN-Mandat eindeutig völkerrechtswidrig?
Dieter Deiseroth: Er wäre - wie auch Kofi Annan dieser Tage hervorgehoben hat - mit der UN-Charta nicht vereinbar und damit eindeutig völkerrechtswidrig. Unabhängig davon, ob er nun zur Abrüstung Iraks oder zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein oder zur Sicherung einer US-amerikanischen Einflusszone in dieser ölreichen Region geführt würde.
FR: Die USA sagen, dass auch die Resolution 1441 schon eine völkerrechtliche Legitimation für Militärschläge bieten kann: Ist das ein völlig haltloses Argument?
Die Resolution 1441 vom November 2002 droht Irak für den Fall einer Nichtkooperation mit den UN-Inspektoren "schwer wiegende Konsequenzen" an. Sie enthält aber keine Billigung einer militärischen Gewaltanwendung nach Artikel 42 der UN-Charta. Damit bleibt es bei dem zwingenden Gewaltverbot der UN-Charta, denn es wurde ja keine Ausnahme zugelassen.
FR: Völkerrechtskonform wäre aber eine neue Resolution, die diese Ausnahme zulässt?
Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob und wann der UN-Sicherheitsrat eine solche Resolution beschließen darf. Auch ihm sind durch die UN-Charta Grenzen gesetzt. Danach kann erstens eine Gewaltanwendung nur in Betracht kommen, wenn die nichtmilitärischen Mittel nicht Erfolg versprechend oder ausgeschöpft sind. Dabei besteht ein gewisser Interpretationsspielraum, zumal es dazu bislang keine internationale Rechtsprechung gibt. Aber wenn im konkreten Fall die UN-Waffeninspektoren erklären, dass sie ihre Überprüfungen nicht abgeschlossen haben und dafür weitere Monate brauchen, wäre es völkerrechtlich zumindest fragwürdig, wenn der Sicherheitsrat einfach das Gegenteil behaupten würde. Und zweitens: Militärische Gewalt zur Abrüstung Iraks würde die Frage aufwerfen, ob das nicht völkerrechtlich schon deshalb unzulässig ist, weil die darauf drängenden Atomwaffenstaaten, speziell die USA, ihre eigene Verpflichtung zur vollständigen nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 des Atomwaffen-Sperrvertrages permanent missachten. Dass es diese zwingende rechtliche Verpflichtung gibt, hat der Internationale Gerichtshof 1996 ausdrücklich festgestellt. Im Völkerrecht gibt es einen Rechtsgrundsatz, den die Juristen als Verbot widersprüchlichen Handelns bezeichnen.
FR: Wenn das Völkerrecht so eindeutig ist: Welche Wege gibt es eigentlich, es einzuklagen?
Es ist vor allem eine politische Frage für die Völkergemeinschaft und auch die US-Gesellschaft, wie die Regierung in Washington dazu gebracht werden kann, sich wieder völkerrechtskonform zu verhalten. Die Vereinten Nationen haben keine Waffen. Aber wenn die USA sich nun rühmen, ihr Verhalten sei völkerrechtskonform, kann die UN-Generalversammlung eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen - indem sie auf schnellstem Wege beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag ein Rechtsgutachten beantragt. Das Gleiche gilt, falls der UN-Sicherheitsrat einen kriegslegitimierenden Beschluss fasst. Auch dann kann der Gerichtshof befasst werden. In jedem Fall aber ist von größter Bedeutung, dass die Staaten einen Völkerrechtsbruch der USA nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern diesen verurteilen und dagegen Protest erheben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das US-Verhalten Schule macht und neues - von der UN-Charta abweichendes - Völkergewohnheitsrecht entsteht.
Dieter Deiseroth ist Mitglied des Beirates der neben anderen von Professor Otto Hahn und C. F. von Weizsäcker ("Göttinger Appell") gegründeten "Vereinigung Deutscher Wissenschaftler" sowie des Wissenschaftlichen Beirates der internationalen Juristenorganisation Ialana, die sich weltweit für die Ächtung von Massenvernichtungswaffen einsetzt. Mit dem Bundesverwaltungsrichter sprach der Berliner FR-Korrespondent Richard Meng.
(rtr)
Frankfurter Rundschau 15.3.2003, Auszug