Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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Diskrepanz zwischen Rechten und Pflichten

Horst Fischer

"Die USA haben selbst definiert, wie lange sie bleiben wollen"
Der Völkerrechtler Horst Fischer diagnostiziert bei den Kriegführenden eine Diskrepanz zwischen Rechten und Pflichten
Die irakische Bevölkerung braucht die Vereinten Nationen: als Treuhänder ihrer Interessen, nicht als Handlanger der Besatzungsmacht USA. Mit dem Bochumer Völkerrechtler Professor Horst Fischer sprach FR-Redakteurin Astrid Hölscher.

Frankfurter Rundschau: Die USA und Großbritannien fungieren in Irak bereits als Besatzungsmacht. Dürfen sie das?

Horst Fischer: Eine Art völkerrechtliches Mandat gibt es nicht für die Besatzung, die folgt sozusagen aus den kriegerischen Handlungen. Wer die faktische Gewalt über ein fremdes Gebiet hat, ist gleichzeitig Besatzungsmacht. Mit allen Rechten und Pflichten.

Allzu erfolgreich kommen die Alliierten dieser Pflicht nicht nach, wie die Plünderungen in Basra und Bagdad zeigen.

Im Moment sehe ich allerdings eine Diskrepanz in dem, was man sich als Recht herausnimmt, und den Pflichten. Die Kriegführenden, also Großbritannien und die Vereinigten Staaten, müssen als Besatzungsmacht für die Aufrechterhaltung der Ordnung im besetzten Gebiet sorgen. Das heißt, solche Plünderungen wären zu unterbinden. Aber natürlich gehen die Verpflichtungen weit darüber hinaus. Das IV. Genfer Abkommen von 1949 legt klar fest, was die Besatzungsmacht garantieren muss.

Was heißt das konkret?

Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebiets unterversorgt ist, muss die Besatzungsmacht die Hilfe von unabhängigen und neutralen humanitären Organisationen zulassen. Und dafür gegebenenfalls ihre Kampfhandlungen unterbrechen. Das ist im Moment meine größte Kritik: Wir haben es hier mit einer Art von Kampfführung zu tun, die offensichtlich der irakischen Zivilbevölkerung beweisen will, dass man das verbrecherische Regime stürzen kann, die aber versäumt, in genügendem Maße die Krankenhäuser mit Medikamenten zu versorgen und die Menschen mit Lebensmitteln und Wasser.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung für das Besatzungsregime oder gilt dies unendlich?

Es gibt im Genfer Abkommen keinen Hinweis darauf, wann eine Besetzung zu beenden ist. Das ist ja die Crux an der gegenwärtigen Situation. Da die USA ohne ein UN-Mandat einmarschiert sind, haben sie sozusagen für sich selbst definiert, wie lange sie bleiben wollen: bis zur Einführung der Demokratie in Irak. Auch das ist nicht unproblematisch. Ein Besatzungsregime muss eigentlich die Verwaltungsstruktur des besetzten Staats aufrechterhalten.

Das heißt, es muss sich an die nationalen Gesetze halten?

In der Regel ja. Natürlich darf ein Besatzer, um sich selbst zu schützen, auch nationale Rechtsvorschriften setzen. Aber er darf beispielsweise die Ressourcen des Landes nicht für eigene Zwecke nutzen.

Also auch keine wirtschaftlichen Aufträge vergeben?

Das darf nicht so einfach passieren. Im Gegenteil ist die Besatzungsmacht sogar verpflichtet, Privaten Schäden zu ersetzen, wenn Eigentum im Krieg zerstört wurde. Das gilt indes wohl nicht für die Ölquellen, die sind im Staatsbesitz. Der zweite wichtige Punkt, an dem der Besatzungsmacht Zurückhaltung auferlegt wird: Das IV. Genfer Abkommen sieht eine entscheidende Rolle für die so genannte Schutzmacht vor, die ein neutraler Staat sein soll, der das Vertrauen der ihn benennenden Konfliktpartei genießt.

Und das wären im Fall Irak auch wieder die Angreifer?

Offensichtlich hat man hier nicht nur die Rolle der Besatzungsmacht übernommen, sondern gleich noch die der Schutzmacht. Die Schutzmacht aber hätte nur von Irak definiert werden können, und hier muss in der Tat die internationale Gemeinschaft einspringen, weil die irakische Gesellschaft selber im Moment wohl nicht zu einer Konsensbildung über die zukünftige Gestaltung ihres Staats im Stande ist. Dass aber eine Besatzungsmacht gleichzeitig als Schutzmacht auftritt, ist strikt abzulehnen. Das steht mit dem geltenden Völkerrecht nicht in Übereinstimmung.

Frankfurter Rundschau, 10.4.2003, Auszug

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