Home / Themen / Kriegsgeschehen... / Krieg / Völkerrecht und... / Der Irak-Krieg und die völkerrechtliche Lage, Véronique Zanetti
Der Militärschlag der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten gegen das Regime von Saddam Hussein gilt bei vielen deutschen Völkerrechtsexperten für unzulässig. Ich teile diese Meinung. In dem folgenden Beitrag möchte ich einen Überblick über die völkerrechtliche Diskussion geben. Neben der Analyse des konkreten Falls des Irak-Kriegs soll aber zuvor kurz an einige Besonderheiten und Leitlinien des Völkerrechts sowie an die Vorgeschichte des Konflikts selbst erinnert werden.
Definition und Völkerrechtssubjekte
Auch wenn sich die Völkerrechtler über eine allgemein anerkannte Definition des Völkerrechts nicht einig sind, lässt sich dasselbe als Inbegriff der rechtlichen Normen verstehen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln.
Als Subjekte des Völkerrechts gelten sowohl Staaten oder internationale Organisationen als auch Individuen. Dessen unerachtet bleibt das Völkerrecht im Kern ein Zwischenstaatenrecht mit Staaten als Hauptträgern von Rechten und Pflichten. Nur Staaten können z. B. Mitglieder der UNO und anderer zwischenstaatlicher (also: internationaler) Organisationen sein; denn aufgrund der Gründungsverträge entscheiden nur Staaten über die Ziele der internationalen Organisationen, die Mitgliedschaft, die Organe und die Prinzipien der Zusammenarbeit. „Ob und in welchem Umfang eine Internationale Organisation über Völkerrechtssubjektivität verfügt, hängt somit davon ab, in welchem Ausmaß die Gründerstaaten eine neue Organisation mit eigenen Kompetenzen und damit eigenen Rechten und Pflichten ausstatten. Die Völkerrechtssubjektivität Internationaler Organisationen ist somit keine originäre, sondern eine ihr von den Mitgliedstaaten eingeräumte Rechtssubjektivität“ (Kälin 2003, 185).
Im Hinblick auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind alle Staaten formell gleich, und sie alle genießen das Recht auf Anerkennung ihrer Souveränität bzw. der freien Entscheidung (ohne dass andere Staaten sich einmischen dürfen) über ihre inneren Angelegenheiten. Diese Grundsätze, im Verein den Prinzipien des Gewaltverbots und des Interventionsverbots, die davon abgeleitet sind, bilden den normativen Kern des Völkerrechts, wie er in der UN-Charta von 1945 verankert wurde.
Besonderheit und Geltung des Völkerrechts
Rechtsgeltung bezieht das internationale Recht vor allem aus Vertrag und Ge-wohnheitsrecht. Im Völkerrecht spielt das ungeschriebene Recht (oder Gewohnheitsrecht) eine wichtige Rolle. Völkergewohnheitsrecht ist das durch die Staatenpraxis geschaffene Recht. Zwei Elemente sind hier von Belang: die objektive Pra-xis, die ein bestimmtes Verhalten der Staaten belegt, und eine subjektive Rechtsüberzeugung, etwa die, dass ein solches Verhalten rechtlich vorgeschrieben oder notwendig sei. Es genügt, dass sich die Staaten „im allgemeinen“, d. h. in der überwiegenden Zahl der Fälle, an die gewohnheits-rechtliche Regel halten und Abweichungen „im allgemeinen“ als Verletzungen behandeln, um von einer Staatenpraxis zu sprechen (Kälin 2003, 50). Notwendig ist aber auch, dass die Staaten sich darum an eine Praxis halten, weil sie überzeugt sind, dass ihr eine rechtsverbindliche Regel zugrunde liegt.
Da alle Staaten formell gleichberechtigt und souverän sind, entstehen rechtlich bindende zwischenstaatliche Normen nur auf freie Willensakten der Staaten. Verträge sind die wichtigste Methode der Rechtserzeugung (Fischer/Köck, 2000, 65 ff.). Sie sind rechtgeschäftlicher Natur, wenn sie die Staaten verpflichten, in einem konkreten Einzelfall gewisse Leistungen für einander zu erbringen. Sie sind rechtssetzend, wenn sie Staaten oder Privatpersonen in genereller und abstrakter Weise verpflichten oder berechtigen, wie es z. B. der Fall ist innerhalb von Men-schenrechtskonventionen oder WTO-Übereinkommen.
Aus der prinzipiellen Ausgangssituation formeller Gleichheit der Staaten entsteht ein besonderes Problem für das Recht; denn das Recht kann seine Geltung nicht aus der Existenz einer hierarchischen Ordnung beziehen. Eine Besonderheit des Völkerrechts ist eben, dass die Rechtssubjekte zugleich die Rechtsschöpfer und Adressaten der Rechtsordnung sind. „Die Rechtsordnung wird im Zusammenwirken gleichberechtigter Subjekte ausgeformt. Die Subjekte sind Schöpfer, Adres-saten, Interpreten, Geschöpfe des Völkerrechts, seine Richter wie seine Vollstrecker“ (Graf Vitzthum 2000, 22). Diese formale Dimension ebenso wie der Mangel einer überstaatlichen Exekutive, die für die Durchsetzung des Rechts verantwortlich wäre, haben in der Geschichte des Völkerrechts immer wieder dafür gesorgt, dass sein Rechtscharakter bestritten wurde. In der Tat: Im Gegensatz zu innerstaatlichen Normen, die ihren Rechtscharakter aus dem Rechtszwang beziehen, bleiben die völkerrechtlichen Normen, in Ermangelung einer zentralen, überstaatliche anerkannten Hoheitsgewalt, häufig ohne Sanktionen. Daraus entsteht der Vorwurf, dass die Normen letztlich von den Staaten nur nach ihrem Belieben eingehalten werden. Dieser Vorwurf ist teilweise berechtigt. Militärisch oder wirtschaftlich mächtige Staaten werden für schwere Rechtsbrüche meist von der internationalen Gemeinschaft allenfalls gerügt, kaum je aber zu Rechenschaft gezogen. Trotz dieser unleugbaren Logik der Macht sollte der Druck der internationalen Staatenge-meinschaft – und auch der öffentlichen Meinung – nicht unterschätzt werden. Herr-schaft und Zwang sind nicht die einzigen Grundlagen funktionierenden Rechts. Die Wirksamkeit des Völkerrechts beruht vor allem auf der Tatsache, dass die Wohl-fahrtsinteressen der Völker heute nur noch im Zusammenwirken mit anderen Völ-kern optimal befriedigt werden können (Bleckmann 2001, 11). Für viele Staaten sind die politischen und wirtschaftlichen Konzequenzen aus dem Umstand, als Rechtsbrecher vor der internationalen Staatengemeinschaft stigmatisiert zu werden, schwer tragbar. Darüber hinaus muss aufgrund des Reziprozitätsprinzips jeder Rechtsbrecher damit rechnen, dass auch ihm gegenüber die betreffende Norm zukünftig nicht mehr eingehalten wird (Fischer/Köck, 2000, 28).
Gewalt- und Interventionsverbot
Die Leiden zweier Weltkriege haben die Gründung einer internationalen Organisa-tion für die Aufrechterhaltung des Friedens und der kollektiven Sicherheit als notwendig einsichtig gemacht. Zur Erreichung dieses Zieles werden von der UN-Charta sowohl die Achtung des Wertes und der Würde der menschlichen Person „für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ festgesetzt als auch die Ächtung der Gewalt als Mittel der Staaten, ihre Inte-ressen und Ansprüche einseitig durchzusetzen. Alle zwischenstaatlichen Streitig-keiten, die zu einem Friedensbruch führen könnten, sollten nur mehr durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen des Völkerrechts bereinigt werden dürfen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auch „wirksame Kollektivmaßnahmen“ ergriffen werden müssen, „um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen“ sowie um „Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken“ (Verdross/Simma, 1976, 84). Die Feststellung eines Friedensbruchs und die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahmen obliegt allein dem Sicherheitsrat. Die Originalität des VII. Kapitels der Charta besteht in der Tat darin, dass sie dem Sicherheitsrat (SR) viele Handlungsmittel zur Durchsetzung des Friedens einräumt, aber zugleich die Rechtmäßigkeit der Mittel eng an ihre gemeinschaftliche Entscheidung und Ausführung bindet. Allein Handlungen, die in einem vom SR defi-nierten Rahmen erfolgen, haben einen Zwangscharakter rechtlicher Natur. Es ist einzelnen Staaten im Grundsatz verwehrt, ohne ein entsprechendes Mandat des Sicherheitsrats unilaterale Zwangsmaßnahmen gegen andere Staaten zu ergreifen.
Die Charta anerkennt die Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung in drei Fällen:
a) Im Falle einer durch den SR kollektiv autorisierten Aktion (Art. 39, 41, 42 der Charta).
In Art. 39 heißt es, dass der SR das Recht hat, eine Bedrohung, einen Friedensbruch oder eine Angriffshandlung festzustellen und dann entsprechende Maßnahmen zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. Die Ahndung von Verstößen gegen das Gewaltverbot sowie die Bewahrung und Wiederherstellung des internationalen Friedens überträgt die Charta in erster Linie dem SR (Art. 24) und ermächtigt ihn bei einer Friedensbedrohung oder einem Friedensbruch zum Ergreifen der erforderlichen militärischen oder nicht-militärischen Maßnahmen (Art. 39).
Ausdrücklich wird in diesem Artikel darauf verwiesen, dass der SR sowohl auf friedliche Sanktionen gemäß Art. 41 als auch auf militärische Sanktionen gemäß Art. 42 zurückgreifen kann.
b) Im Falle des Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung:
Das zweite Legitimationsmodell für gewaltsame Interventionen basiert auf dem naturgegebenen Recht auf Selbstverteidigung, das in Art. 51 der Charta veran-kert ist und das es jedem Staat trotz des Gewaltverbots erlaubt, mit Waffenge-walt einen völkerrechtswidrigen bewaffneten Angriff abzuwehren. Das Selbstverteidigungsrecht hat aber klarerweise eine provisorische Geltung: Es gilt nur vorübergehend: so lange, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfrie-dens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat“ (Art. 51 UN-Charta). Das Selbstverteidigungsrecht spielt damit nur eine subsidiäre Rolle gegenüber dem kollektiven System der Friedenssicherung.
Die Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung ist an eine gewisse Zahl wohl definierter Bedingungen gebunden, die eng an die Kriterien für die Ausübung staatlicher Gewalt gebunden sind:
- Die Reaktion des betroffenen Staates muss umgehend erfolgen.
- Die Anwendung von Gewalt ist gegen einen Staat gerichtet, der sich der Ag-gres-sion schuldig gemacht hat. Ihr Ziel ist es, einen bewaffneten Angriff mit einem militärischen Rückschlag zu beantworten.
- Die Gewaltanwendung muss beendet werden, sobald der Angriff einge-stellt ist oder der Sicherheitsrat notwendige Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. So ist es etwa nicht erlaubt, unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht Feindseligkeiten wieder aufzunehmen, wenn eine Bedrohung nicht mehr unmittelbar bevorsteht oder wenn ein Waffenstillstand besteht. Das wirft freilich die Frage auf, inwieweit militärische Handlungen zur präventiven Verteidigung mit dem Völkerrecht vereinbar sind.
- Die Gewaltanwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, nämlich der Beendigung des Angriffs, stehen. So muss die Reaktion auf die Abwehr des bewaffneten Angriffs beschränkt bleiben und darf nicht in Vergeltungs- und Bestrafungsaktionen ausufern. Der Staat, der in Sachen Selbstverteidigung handelt, muss sich an die Grundsätze des Kriegsrechts halten.
c) Im Falle einer humanitären Intervention.
„Unter humanitärer Intervention ist die Anwendung von Waffengewalt zum Schutze der Bevölkerung eines Staates vor Menschenrechtsverletzungen zu verstehen“ (Ipsen 1990, 885).
Die Frage, ob eine humanitäre Intervention, unter bestimmten Bedingungen, erlaubt oder sogar geboten ist, ist heute in Lehre und Praxis des Völkerrechts umstritten. Es ist in der Tat eine wohl bekannte Tatsache, dass das Völkerrecht in die Zange genommen wird von zwei Imperativen, die oft miteinander unver-einbar sind. Es soll für Frieden und Sicherheit sorgen, woraus ihm die Ver-pflichtung erwächst, die Staatsinteressen zu verteidigen. Gleichzeitig soll es weltweit für die konkrete Umsetzung der Grundrechte der Individuen sorgen, was dazu führen kann, dass das Recht auf Seiten der Individuen und selbst ge-gen dasjenige des Staates zu stehen kommt, wenn dieser eine Bedrohung für die Individuen darstellt. Das Gewohnheitsrecht ist mit dieser Spannung vertraut. Einerseits bezeugt die Evolution der Normen deutlich die Entfaltung eines internationalen Rechts, dem zufolge das Individuum, neben den Staaten und neben den Nichtregierung-Organisationen, den Status eines Rechtssubjekts besitzt. Andererseits bleibt es eine Tatsache, dass der Inhalt des Völkerrechts hauptsächlich von den Interessen der Staaten geprägt ist. Der komplexe Ausdruck "Recht auf humanitären Intervention" veranschaulicht die erwähne Spannung. Sein Hybrid-Charakter zeigt sich an den Komposita, aus denen er sich zusammensetzt. Die Rede ist von einer Intervention in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates, dessen Verhalten als sträflich angesehen wird. Folglich stellt sich die Frage nach den Gründen, die die Aufhebung des Souveränitäts-Prinzips der Nationen rechtfertigen. Die Intervention wird als humanitäre bezeichnet, um deutlich zu machen, dass ihre Legitimität eng mit den Grundrechten der Personen zusammenhängt. Die Frage der Rechtfertigung verschiebt sich dann unvermeidlich aus dem Gebiet des Rechts in dasjenige der Ethik. Schließlich ist von einem Recht die Rede. Nun fragt sich, ob man von einem Recht auf humanitäre Intervention überhaupt sprechen darf, solange dieses keine Verrechtlichung kennt.
Wichtig ist, zu betonen, dass die humanitäre Intervention keine Ausnahme zum allgemeinen Interventionsverbot zwischen den Staaten darstellt, sondern zu jenem Interventionsverbot, das die UNO selbst in der UN-Charta verhängt. Das bedeutet, dass die Ahndung von Menschenrechtsverletzungen, die ein Staat an seinen eigenen Staatsangehörigen begeht, an sich die Sache der internationalen Gemeinschaft ist (Köck 2000, 53). Die Entscheidung über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, und über die Natur dieser letzteren obliegt dem SR. Das Gewohnheitsrecht erkennt an, dass eine militärische Intervention dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um massive Menschenrechtsverletzungen handelt, d. h. Massaker, Zwangsumsiedlung oder Vertreibung eines wichtigen Teils der Bevölkerung, "ethnische Säuberung" oder Verfolgung einer Minderheit.
Rückblick auf die Folgen des 11. Septembers
Welches auch immer die wirklichen Absichten sein mögen, die hinter diesem Krieg stehen, man sollte sich die Ereignisse des 11. Septembers 2002 vergegenwärtigen, um sich die psychologischen Motive der amerikanischen Bevölke-rung zugunsten eines militärischen Angriffs gegen den Irak verständlich zu ma-chen. Dabei sollte man natürlich nicht vergessen, dass eine psychologische Moti-vation noch lange nicht eine moralische Handlung rechtfertigt. Was die Gescheh-nisse des 11. Septembers und ihre militärischen Konzequenzen aber auch zeigen, ist, wie fragwürdig völkerrechtlich bereits die zwei UNO-Resolutionen 1368 (vom 12. September 2002) und 1373 (vom 28. September 2002) waren, auf die sich die USA als auf die Legitimationsbasis für die Wahrnehmung ihres Rechts auf Selbst-verteidigung berufen haben (Zanetti 2002).
Die psychologische Dimension
Was bei den Anschlägen des 11. Septembers der ganzen Welt klar wurde, ist die Verwundbarkeit jeder modernen Gesellschaft durch einen intelligent geplanten und entschlossen Angriff. Dazu kam der Gedanke an die verheerenden Folgen des Gebrauchs von Massenvernichtungswaffen durch dergleichen skrupellose und gut organisierte Gruppen. Die Angst vor einer Bedrohung durch Angriffe mit Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen wird ohnehin in der Bevölkerung durch Politiker und Presse geschürt und hochgeschraubt. Militärvertreter und Spezialisten aus dem sicherheitspolitischen Establishment entwerfen seit Jahrzehnten spekulative Szenarien, wie ein Angriff mit Massenvernichtungswaffen aussehen könnte. Es ist nicht zuletzt diese Angst, die eine Intervention gegen den Irak rechtfertigen sollte. Nicht nur die Brutalität der Attentate, sondern auch die Tatsache, dass Individuen und Gruppen es geschafft haben, in hoch entwickelten Ländern – Ländern, die Fortschritt und Sicherheit zu gewährleisten schienen – einen Plan dieses Ausmaßes jahrelang vorzubereiten und letztlich ungehindert zu realisieren, haben die Frage der internationalen Sicherheit ins Zentrum der Tagesordnung der internationalen Beziehungen gerückt – und mit ihr die Frage der Prävention. Was in der Tat durch diese Angstkultur und ein bestimmtes Verständnis von Sicherheit hoch aktuell geworden ist, ist die Idee, dass es auf Seiten der Politiker moralisch verwerflich wäre, dramatische Ereignisse nicht zu antizipieren und eine neue Katastrophe nicht durch rechtzeitige Gegenangriffe zu verhindern. Ein Rekurs auf Präventivschläge ist sogar Teil einer neuen offiziellen Strategie der USA gegenüber neuen Formen von Bedrohungen geworden und wird mit dem Recht auf Selbstverteidigung begründet. Im offiziellen Dokument des Weißen Hauses, das Präsident Bush im September 2002 unter dem Titel „The National Security Strategy of the United States of America“ öffentlich gemacht hat, kann man lesen :
„We must be prepared to stop rogue states and their terrorist clients before they are able to threaten or use weapons of mass destruction against the United States and our allies and friends“ (14).
Dabei ist die zeitliche Dimension vollkommen offen gehalten. Dass keine unmittelbare Gefahr bevorstehen muss, wird aus folgenden Zitat noch klarer:
(...) „We must adapt the concept of imminent threat to the capabilities and objectives of today’s „We must adapt the concept of imminent threat to the capabilities and objectives of today’s adversaries. Rogue states and terrorists do not seek to attack us using conventional means.
The United States have long maintained the option of preemptive actions to counter a suffi-cient threat to our national security. The greater the threat, the greater is the risk of inaction – and the more compelling the case for taking anticipatory action to defend ourselves, even if uncertainty remains as to the time and place of the enemy’s attack. To forestall or prevent such hostile acts by our adversaries, the United States will, if necessary, act preemptively“ (S. 15).
Rechtliche Unklarheiten und Verschiebung der Ziele
Zahlreiche Juristen haben die Zweideutigkeit, ja Widersprüchlichkeit der beiden umgehend zu den Anschlägen des 11. Septembers gefassten Resolutionen 1368 und 1373 betont. Der SR hat die terroristischen Anschläge in der Tat als „Bedro-hung von internationalem Frieden und Sicherheit“ – womit er seine Antwort klar in den Rahmen der Erwiderung unter Leitung der UNO stellt – und zugleich als Aus-löser für die Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts charakterisiert – womit er die unmittelbare Reaktion dem Handlungsermessen des geschädigten Staates überlässt.
Nun ließ sich in der Verfolgung der militärischen Ziele durch die USA und ihre Alli-ierten früh eine Verschiebung feststellen, die auch für eine Kontroverse auf der rechtlichen Ebene verantwortlich war. Diese Verschiebung erfolgte durch die Erweiterung des Spielraums der Verantwortlichkeit für die Tat: Zum nicht-staatlichen Täter (den Terroristen und ihren Drahtziehern) trat ein staatlicher Täter hinzu, der unter Anklage stand, den Weltfrieden zu gefährden und mit-ver-antwortlich zu sein für die Anschläge des 11. Septembers. Die Verantwortung für den Angriff wurde so über die unmittelbaren Aggressoren hinaus auf die Staaten ausgedehnt, die ihnen Unterschlupf gewähren. Diesen Staaten wurde vorgeworfen, gegen die in den ver-schiedenen internationalen Dokumenten verabschiedeten Entschließungen zu verstoßen, indem sie die Ergreifung von Maß-nahmen gegen den Terrorismus ver-weigert und die Infrastruktur international organisierter Gruppen bei sich geduldet hätten. Wie im aktuellen Fall des Irak-Kriegs wurde so der Kampf gegen die Ur-sprünge des Terrorismus in Richtung des Kampfes gegen ein machthabendes Regime verschoben. Dabei haben wir klarerweise mit einem Paradigmenwechsel des Völkerrechts zu tun. Im Vordergrund standen nun nicht mehr die Terroranschläge vom 11. Septembers, sondern die Gefahr, die von international organi-sierter Gewalt für Frieden und Sicherheit der Weltordnung ausgehen. Die Einschätzung dieser Gefahr ist aber klarerweise in erster Linie Aufgabe des Sicherheitsrats. Wird erst einmal das Ausmaß der zu ergreifenden Repressions- und Präventivmaßnahmen dem Ermessen eines einzelnen Staates anheimgestellt, so gibt es jeden Grund zur Beunruhigung, und das umso mehr, als in Präsident Bushs eigenen Worten "this group and its leader [...] are linked to many other organizations in different countries, including the Egyptian Islamic Jihad and the Islamic Movement of Uzbekistan. There are thousands of terrorists in more than 60 countries." Zu Beginn der Bombardierung Afghanistans erklärte Bush zudem, dass alle Regierungen, die Terroristen dulden oder unterstützen, selbst als "Rogue States" oder terroristische Staaten betrachtet werden. Insofern ist der Schritt, der von Afghanistan zum Irak geführt hat, eine logische Konsequenz des oben erwähnten Paradigmenwechsels.
Der Irak-Krieg: kollektive Antwort auf eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit? Recht auf Selbstverteidigung? Präventive Selbstverteidigung?
a) Kollektive Maßnahme?
Am 8. November 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1441, die eine „letzte Chance für Irak“ bedeuten sollte. Diese Resolution erwähnt die konventionelle Formel nach der „Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des Rates sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern“ ein „Bedrohung (...) für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen“. Im Gegensatz aber zu der Resolution 678 (1990), die explizit „autorizes Member States co-opering with the Government of Kuwait (...), to use all necessary means to uphold and implement resolution 660 (1990) (...)“, und dabei den Gebrauch von militärischer Gewalt gegen den Irak genehmigt, erteilt die Resolution 1441 keinen expliziten Mandat zum Krieg. Die Ziffer 13 erinnert zwar daran, „dass der Rat Irak wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen sei-ne Verpflichtungen verstößt“. Es bleibt aber völlig offen, welcher Art diese „Konse-quenzen“ sind; Es geht also um erst noch zu beschließende Maßnahmen (Ham-burger Informationen, 10). Die „letzte Chance“ besteht darin, dass die Regierung Iraks die einschlägige Resolutionen „vollständig, sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen einhält“. Die Ziffern 4 und 11 der Resolution legen eine Be-richtspflicht der Inspekteure an den Sicherheitsrat über „jedes Versäumnis des Irak“ bei der Erfüllung der Resolution fest. In Ziffer 4 wird ein Versäumnis als „eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen Iraks“ bezeichnet. Darüber hinaus enthält die Resolution in Ziffer 12 die Bestimmung, dass der Sicherheitsrat nach Eingang eines entsprechenden Berichts zusammen treten soll, „um die Situation und die Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen Resolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu sichern“. Für militärische Sanktionen gegen den Irak wäre eine weitere Resolution des Sicherheitsrats notwendig gewesen.
Selbst wenn konkrete Beweise für eine Verletzung der Abrüstungspflichten des Irak vorgelegen hätten, hätte die Überprüfung und die Entscheidung beim Sicherheits-rat gelegen.
Aus Angst vor einem Veto seitens anderer permanenter Mitglieder des Sicherheits-rats haben die USA und ihre Verbündeten diesen Weg aber vermieden. Der jetzige Krieg ist insofern von der UNO nicht legitimiert worden und deswegen einem An-griffskrieg gleich zu erachten.
b) Recht auf Selbstverteidigung?
Wie schon erwähnt, ist die Wahrnehmung des Rechts auf Selbstverteidigung nur als Abwehr gegen einen bewaffneten Angriff zulässig, und auch nur so lange, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Das Recht auf Selbstverteidi-gung ist deshalb keinen Blankoscheck für einen Alleingang bei der Anwendung militärischer Gewalt.
Anders als 1990 hat Bagdad einen anderen Staat weder bedroht noch angegriffen. Von einer zulässigen Inanspruchnahme des Rechts auf Selbstverteidigung gegen einen militärischen Angriff gemäß Artikel 51 kann daher nicht die Rede sein. Um die Rede von einer Bedrohung durch terroristische Gruppen zu rechtfertigen, hätte eine Verbindung zwischen dem Irak und Al-Qaida nachgewiesen werden müssen. Da es keine Fakten gab und gibt, die eine solche Behauptung stützen könnten, mussten sie unterstellt werden. Tatsächlich behaupten Spezialisten, dass der Verdacht einer solchen Verbindung sogar lächerlich sei. Laut Scott Ritter, dem früheren UN-Waffeninspekteur im Irak, hat Saddam Hussein in den vergangenen drei-ßig Jahren den islamischen Fundamentalismus bekämpft und zerschlagen.
Selbst wenn eine solche Verbindung bestünde, könnte sich der militärische Angriff auf den Irak – wegen der oben erwähnten Unmittelbarkeit-Bedingung seiner Geltung – nicht auf das Selbstverteidigungsprinzip berufen. Das Argument der Gebotenheit einer Prävention muss die Rechfertigungslücke schließen.
Bleibt der Hinweis auf eine Bedrohung durch Iraks Besitz von Massenvernich-tungswaffen. Christian Tomuschat hat aber deutlich gemacht, dass allein der Besitz von Waffen noch keine konkrete Gefahr darstellt, die einen militärischen Schlag rechtfertigen würde (Hamburger Informationen, 10). Auch wenn der Besitz solcher Waffen von den Inspekteuren festgestellt worden wäre, bliebe die völkerrechtlich und politisch relevante Frage, ob eine kriegerische Aktion zum Zwecke der Entwaffnung des Landes angemessen ist. „Kann der Zweck auch durch Mittel erreicht werden, die keine Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern (etwa durch die Fortsetzung der Arbeit der UN-Inspekteure), so greift das Übermaßverbot und macht selbst einen von einer Sicherheitsratsresolution gedeckten militärischen Angriff im Grunde rechtswidrig“ (Hamburger Information, 11).
c) Präventive Selbstverteidigung
Ein letztes Argument wird öfters geltend gemacht und ist zwischen den Zeilen des offiziellen Dokuments der amerikanischen Nationalen Sicherheit zu lesen, nämlich, dass es seitens der Politiker moralisch verwerflich wäre, dramatische Ereignisse durch rechtzeitige Gegenangriffe zu verhindern. Aber sowohl das Gewaltverbot nach Art. 2/4 als auch das Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta verbieten den präventiven Einsatz von Streitkräften. Ein Angriff kann nur dann militärische Gewalt zu seiner Abwehr rechtfertigen, wenn er gegenwärtig stattfindet. Die Begriffe &Mac226;Präventivkrieg’ oder &Mac226;präventive Selbstverteidigung’, wie sie im oben zitierten offiziellen Dokument zur nationalen Sicherheit auftauchen, verweisen aber auf eine einseitige Anwendung militärischer Gewalt gegen „Schurkenstaaten“, um mögliche Angriffe dieser Staaten zu verhindern – und das auch dort, wo kein Beweis für das Vorliegen von bewaffneter Angriffen erbracht wurde.
Im Blick auf die verheerenden Auswirkungen von terroristischen Anschlägen, die mit Massenvernichtungswaffen operieren, muss man wohl anerkennen, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Selbstverteidigung die präventive Verteidigung einschließen muss – vorausgesetzt, die Bedrohung durch kommende weitere Anschläge derselben Tätergruppe ist erwiesen oder mit äußerster Wahrscheinlichkeit absehbar. Angesichts der Skrupellosigkeit von Gruppen, die selbst vor dem Einsatz nuklearer oder bakteriologischer Waffen nicht zurückschrecken, wäre es gewiss einigermaßen absurd, dafür zu halten, ein Staat müsse den feindlichen Angriff erst abwarten, bevor er handeln dürfe, obwohl dieser sich sicher absehen lässt. Dazu muss aber eine unmittelbare Gefahr drohen, wie sie im Fall des Iraks nicht gegeben ist. Darüber hinaus berechtigt die Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts auf Präventionsfälle einen Staat keineswegs dazu, einseitig zu handeln. Es obliegt allemal dem Welt-Sicherheitsrat, die zu ergreifenden Maßnahmen zu beschließen.
d) Verschiebung von Zielen
Blickt man auf die Ereignisse des 11. Septembers und des Afghanistan-Krieges zurück, sieht man, dass die Ziele, die die amerikanische Außenpolitik verfolgt – und die Ziele, die das Interesse an kollektiver Sicherheit angeblich verfolgen sollte – sich ständig verändert haben. Unmittelbar nach den Attentaten erklärte Präsident Bush der Terrororganisation Al Quaida den Krieg und, einige Wochen später, den Taliban unter Verweis auf ihre Unterstützung und Beherbergung dieser Organisati-on in Missachtung früherer Resolutionen. Was nicht als „Krieg“ hätte bezeichnet werden können, solange der Konflikt auf eine nicht-staatliche Organisation zielte, nahm so die klassische Form eines bewaffneten internationalen Konflikts an. Im Falle des Irak-Kriegs ist man Zeuge einer ähnlichen Verschiebung vom Kampf ge-gen die Ursprünge des Terrorismus in Richtung des Kampfes gegen das machthabende irakische Regime. Der oben zitierte Passus aus dem National-Security-Dokument behauptet, urprünglich habe die Gefahr einer Verbindung zwischen Al-Qaida und Saddam Hussein gebannt werden sollen, nämlich angesichts potentieller künftiger Angriffe mit Massenvernichtungswaffen gegen USA und „ihre alliierten Freunde“. Dieser Rechtfertigung folgte die Vorschiebung der Notwendigkeit, den Irak abzurüsten, wie die Verabschiedung der Resolution 1441 bezeugt. Nachdem aber die Berichte der Inspektoren die Existenz von Atomwaffen, biologische Waffen und Massenvernichtungswaffen nicht beweisen konnten und es nicht möglich war auf, einen Verstoß Iraks „gegen seine Verpflichtungen“ (laut Ziffer 13 der Resolution) nachzuweisen, erklärten die USA ihre Absicht, einen brutalen Dik-tator zu entmachten. Die Beseitigung eines fremden Staatsoberhauptes gehört aber nicht zu den Kompetenzen anderer Regierungen und wird vom Art. 2/7 der UN-Charta, der einen Eingriff in den inneren Angelegenheiten eines Staates ver-biete, ausdrücklich untersagt.
Cf. Bruha, Thomas (2003); Simma, Bruno (2003); Tomuschat, Christian (2003); Hamburger In-formationen zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik (2003); Merkel, Reinhard (2002).
http://www.whitehouse.gov/nsc/uss.html
Siehe z. B. Cassese, Mégret so wie Carsten Stahn, European Journal of International Law, Dis-cussion Forum [http: www.ejil.org/forum_WTC].
Bushs Rede vor den Kongress-Mitglieder am 20. September 2001,
[http://www.whitehouse.gov/response/faq-what.html].
(cf. Stellungnahme des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung (AFK), http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Irak/Stimmen/afk.html).
Cf. Gespräche mit Scott Ritter, der frühere UN-Waffeninspekteur im Irak in: Pitt, William 2002, 67.
Cf. Zanetti, Véronique (2002)
Bleckmann, Albert (2001): Völkerrecht, Baden-Baden.
Bruha, Thomas (2003): „Ein Recht zum Krieg gibt es nicht“, 20. Januar. [http://www.dgvn.de/publikationen/standpunkt-_bruha030120.-htm].
Ehrhart, Hans-Georg et al. (2003), „Krieg dem Irak? Fakten, Analyse, Alternativen. Eine Stellungnahme aus dem IFSH, Hamburger Informationen zur Friedensfor-schung und Sicherheitspolitik, Nr.35.
Fischer, Peter/Köck, Heribert Franz (2000): Allgemeines Völkerrecht. Das Recht der universellen Staatengemeinschaft. Ein Lehrbuch mit den wichtigsten Rechtstexten. Fünfte, durchgesehene und ergänzte Auflage, Wien.
Graf Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.) (2001), Völkerrecht, 2. Aufl., Berlin.
Ipsen, Knut (1993): Völkerrecht, München.
Kälin, Walter/Epiney, Astrid (2003): Völkerrecht. Eine Einführung, Bern.
Kimminich, Otto/Hobe, Stephan (1990), Einführung in das Völkerrecht, 4. ergänzte und verbesserte Auflage, München, London, New York, Paris.
Merkel, Reinhard (2002): „Amerikas Recht auf die Welt“, Die Zeit Nr. 41, Oktober, S. 37-38.
Pitt, William Rivers/Ritter, Scott (2002): Krieg gegen Irak. Was die Bush-Regierung verschweigt“, Köln.
Simma, Bruno (2003): SZ-Interview: „Präventivschläge brechen das Völkerrecht, Süddeutsche Zeitung, 2. Februar.
Tomuschat, Christian: Spiegel-Interview: „Das Ende der Weltordnung“, Der Spiegel 4, 24f.
Verdross, Alfred/Simma, Bruno (1976): Universelles Völkerrecht. Theorie und Pra-xis, Berlin.
Zanetti, Véronique (2002): „Nach dem 11. September: Paradigmenwechsel im Völ-kerrecht?“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 3, 455-469.
UNO (mit zahlreichen Links): http://www.un.org
Friedenspolitischer Ratschlag:
http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Irak/Welcome.html
Dr. P.D. Véronique Zanetti, Fribourg (CH): Lehre und Forschung in den Bereichen der Ethik und der politischen Philosophie. Habilitation über die ethischen Aspekte der Intervention. Veröffentlichungen: La nature a-t-elle une fin? Le problème de la téléologie chez Kant, Bruxelles 1994. Zus. mit Manfred Frank, kritische Edition und Kommentar von Immanuel Kant, Schriften zur Ästhetik und Naturphilosophie (= Bd. III von Kants Gesammelte Schriften, Klassikerverlag 1996). Zus. mit Steffen Wesche (hrg.), Dworkin: un débat, Bruxelles 1999; mehrere Aufsätze in Englisch, Deutsch und Französisch zu Kant und zur Ethik der internationalen Beziehungen.