Home / Themen / Kriegsgeschehen... / Krieg / Gerechter Krieg / Gibt es einen gerechten Krieg?
In der friedensethischen Tradition sind bekanntlich zur Prüfung der sittlichen Rechtfertigungsfähigkeit militärischer Gewalt zunächst die Kriterien des gerechten Krieges entwickelt worden. Es muß ein gerechter Grund (causa iusta) nachweisbar sein, zur Kriegsführung ist nur die oberste autorisierte politische Gewalt (legitima potestas / auctoritas principis) berechtigt, Ziel muß die Wiederherstellung der gebrochenen Rechts- und Friedensordnung sein (intentio recta), der Krieg muß mit verhältnismäßigen Mitteln geführt werden (debitus modus).
Die klassische Lehre vom gerechten Krieg wandte sich in der Form einer Fürstenspiegelmoral in erster Linie an die Adresse christlicher Obrigkeiten; nicht selten wird darum in dieser Tradtitionslinie bis heute dem »Durchschnittsbürger« geraten, auf ein selbständiges Prüfungsrecht zugunsten des Vertrauens in die politische Führung zu verzichten. Im klassischen naturrechtlichen Begründungshorizont galt als causa iusta (gerechter Grund, d.V.) die Vergeltung gegenüber erlittener Ungerechtigkeit. Erschien das durch den Krieg in Kauf zu nehmende Übel nicht größer als das durch ihn zu erreichende Gut, so schloß das Recht zum Krieg auch den Angriffskrieg um der Durchsetzung materialer Gerechtigkeitsprinzipien willen (einschließlich solcher der wahren Religion) ein. Der naturrechtliche Ansatz stellt den Versuch dar, die Mittel kriegerischer Gewalt von der Gerechtigkeit der Zwecke, nämlich der Erhaltung der gerechten Ordnung her einzuschränken. Dieser Versuch mußte historisch scheitern, weil gerechte Zwecke nur auf der Grundlage einer geschlossenen, von der gesamten Völkergemeinschaft anerkannten Ordnungskonzeption definiert werden können; er muß auch systematisch scheitern, weil Menschen über keinen absoluten Maßstab der Gerechtigkeit verfügen, der die Ausübung tötender Gewalt rechtfertigen würde: Es gibt keinen gerechten Krieg.
Erst das mit der frühen Neuzeit aufkommende Völkerrecht hat sich vorrangig der Aufgabe gewidmet, eine Begrenzung des Kriegsgeschehens über die Normierung der Mittel militärischer Gewalt zu erreichen. Während das Naturrecht danach strebte, durch die Gerechtigkeit der Zwecke die Mittel zu rechtfertigen, sucht nun das positive Recht durch die Berechtigung der Mittel die Gerechtigkeit der Zwecke zu garantieren. Dem Recht zu folgen, bedeutet unter diesen Bedingungen die Verpflichtung des Militärs auf die Regeln rechtmäßiger Kriegsführung: Neben das gewohnheitsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel treten vor allem in der Genfer Konvention von 1864, der Haager Landkriegsordnung von 1899/1907 und dem Genfer Giftgas-Protokoll von 1925 (das den Einsatz von bakteriologischen und chemischen Waffen verbietet) positiv-rechtliche Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. Die Normen verfolgen die Tendenz, Waffen zu verbieten, die – um es mit der zusammenfassenden Formulierung einer UN-Resolution zu sagen – »unnötige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken«. Nach 1945 ist das internationale Recht nicht bei der im 19. Jahrhundert begonnenen Einschränkung der Mittel im Kriege geblieben; es hat vielmehr das Mittel der Gewalt als solches unter ein allgemeines Verbot gestellt und damit dem freien Kriegsführungsrecht der Staaten die Grundlage entzogen. Das partielle Kriegsverbot der Völkerbundsatzung von 1919 und das generelle Verbot des Angriffskriegs im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 wurde in Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta zu einem allgemeinen Gewaltverbot erweitert, durch das alle Staaten direkt oder indirekt gebunden sind: »Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt«.
Die Illegalisierung der Mittel des Krieges ist zur Illegalisierung des Krieges als Mittel geworden: Es gibt kein Ziel und keinen Zweck, zu dem Krieg ein verhältnismäßiges Mittel wäre.
Vgl. Wolfgang Huber/Hans-Richard Reuter: Friedensethik. Stuttgart u.a. 1990, S. 295 f.
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Gibt es Ihrer Meinung nach eine Rechtfertigung für den Einsatz militärischer Gewalt?
(Angaben in Prozent, Mehrfachnennungen waren möglich) Chrismon-Magazin, 6, 2002, S. 9 |
"Aber der Streit darüber, ob ein Krieg gerecht oder ungerecht sei, geht an der Sache vorbei. Das Konzept selbst ist "ungerecht", da es einer Logik verhaftet bleibt, nach der der Einzelstaat in einem Streit zugelich Partei und (Rechts-)Instanz ist. In diesem Sinne liegt das ausschlaggebende Problem darin, dass diser Ansatz es letztlich dem Einzelstaat vorbehält, über Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit militärischen Handeln szu befinden. Damit höhlt auch dieses Konzept die Idee der kollektiven Friedenssicherung nach Kapitel VII der UN-Charta aus."
Lothar Brock: Vom "erweiterten Sicherheitbegriff" zur globalen Konfliktintervention. Eine Zwischenbilanz der neuen Sicherheitsdiskurse. In: Wissenschaft & Frieden 4/2005.