Home / Themen / Krieg in Jugosl... / Der Kosovo-Krie... / Für eine friedlichere Zukunft der Welt
Weiterentwicklung des Interventionsrechts in dramatischen Fällen von Menschenrechtsverletzungen
Drei Folgerungen sind mit aller Vehemenz zu stellen, die einen besseren und sorgfältigeren Umgang mit staatlichen Menschenrechtsverletzungen und innergesellschaftlichem Kriegspotential möglich machen:
1. Einrichtung eines Internationalen Interventionsrates:
Um die Interventionswürdigkeit eines Tatbestandes zu beurteilen und die im Rahmen einer Intervention einzusetzenden Mittel festzulegen, wird ein Gremium aus international renommierten Experten gebildet, die periodisch von den Länderparlamenten aller UNO-Staaten gewählt werden. Dieser Internationale Interventionsrat ist weisungsfrei. Er entscheidet in geheimer Abstimmung über die ihm vorgelegten Fälle. Nicht nur Regierungen und politische Vertretungen von Minderheiten, sondern auch NGO's wie "International Alert" (siehe unten) können dieses Verfahren beantragen.
Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von souveränitäts-einschränkenden Interventionen durch den Internationalen Interventionsrat stellt jedoch nur die in jedem Fall unerläßliche Rechtsgrundlage dar. Ob und von wem dann welche Interventionen durchgeführt werden, muß vom UNO-Sicherheitsrat oder von den UN-Regionalorganisationen nach Kap. VIII der UN-Charta (OSZE für Europa, OAU für Afrika, OAS für Lateinamerika, ASEAN für Asien) politisch entschieden werden.18
Die Neutralen Staaten haben hier eine besondere Verantwortung, weil ihr Einsatz am ehesten die Akzeptanz beider Seiten findet. Dem Status der Immerwährenden Neutralität kommt daher in Zukunft wachsende Bedeutung zu.
Diese Ergänzung der derzeitigen UNO-Struktur ist notwendig, weil einerseits der UNO-Sicherheitsrat durch das Vetorecht in den meisten Fällen dieser Art aufgrund der internationalen politischen Konkurrenz und der auseinanderstrebenden Machtinteressen blockiert bleiben wird und weil es andererseits nicht angeht, daß irgendein Bündnis - heute die NATO, morgen eine neue post-sowjetische Allianz, übermorgen ein Bündnis islamischer Staaten - selbstherrlich entscheidet, ob und wann in solchen Fällen Gewalt einzusetzen ist ("Selbstmandatierung" statt UNO-Mandat). Es muß ein neuer legaler Rahmen für Menschenrechts-Sicherung geschaffen werden, der weitgehend frei von politischen Interessen irgendeiner Macht oder irgendeiner Allianz ist.
Nach dem von der breiteren Öffentlichkeit weitgehend unbemerkten, gleichwohl geradezu revolutionären Beschluß, einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof für die Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen einzurichten (Statut von Rom vom Juli 1998) gibt es erstmals in der Geschichte seit 1948 eine gute Chance für eine solche Erweiterung der UNO-Institutionen. Allerdings tritt das Statut erst dann in Kraft, wenn es von mindestens 60 Staaten ratifiziert worden ist, und dieser Prozeß kann nach Einschätzung der Experten bis zu zehn Jahren dauern.
Eine andere Möglichkeit wäre, die im Statut von Rom festgelegten Kompetenzen des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs dahingehend zu erweitern, daß nicht nur vergangene19 Fälle im Hinblick auf die Frage individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit einzelner Personen verhandelt, sondern auch kollektive Menschenrechtsverletzungen im akuten Stadium beurteilt werden knnen. Da aber der Internationale Strafgerichtshof noch sehr jung ist und zahlreiche Verfahrens- und Auslegungsfragen des Statuts von Rom vom Juli 1998 noch offen sind, wäre es wahrscheinlich nicht zweckmässig, dieses Gremium derzeit mit einer solchen zusätzlichen Aufgabe zu belasten.
2. Etablierung von Frühwarnsystemen in Krisenregionen:
Um rechtzeitig hinreichend Material für die Entscheidung des Internationalen Interventionsrates im Rahmen der UNO zu bekommen, müssen in allen Krisenregionen politische Kriegs-Frühwarnsysteme eingerichtet und ein zentrales Institut mit der Verarbeitung der vor Ort gesammelten Informationen und ihrer strukturierten Weitergabe an den Interventionsrat, die UNO und die Weltöffentlichkeit ermöglicht werden.
3. Ausbau der bestehenden und Institutionalisierung neuer Instrumente der zivilen, nicht-militärischen Konfliktbearbeitung (OSZE, Friedensdienste, Professionelle Konfliktbearbeitung):