Home / Service / Unterrichtsmate... / Menschenrechte / Menschenrechte / Zum Verständnis von Menschenrechten
Die klassischen Menschenrechte, wie sie am 10.12.19948 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurden, sind stark von westlichen Wertvorstellungen geprägt. Viele Fachleute sind der Ansicht, dass mit den heutigen Mehrheitsverherhältnissen in den Vereinten Nationen diese Menschenrechtsformulieren so nicht mehr verabscheidet würden, obwohl praktisch alle Staaten der Menschenrechtskonvention beigetreten sind.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine grundlegende, internationale Stellungnahme zu den unveräußerlichen und unverletzbaren Grundrechten aller Mitglieder der Menschheitsfamilie. Die Erklärung soll als das "von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal" bei den Bemühungen dienen, die allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung der darin enthaltenen Grund- und Freiheitsrechte zu gewährleisten
Die beiden Menschenrechtspakte (siehe unten, d.A.) enthalten Bestimmungen für den innerstaatlichen Schutz bestimmter Grund- und Freiheitsrechte. Beide Pakte anerkennen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Beide enthalten Bestimmungen, die jegliche Form der Diskrimininierung bei der Ausübung der Menschenrechte untersagen. In jenen Ländern, die diese Rechtsinstrumente ratifizieren, verfügen die beiden Pakte über Gesetzeskraft.
Der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkennt das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Beschäftigung; das Recht auf angemessenen Lohn, das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten; das Recht auf angemessenen Lebensstandard; das Recht auf Schutz vor Hunger; sowie das Recht auf Gesundheit und Bildung. Die Vertragsstaaten dieses Paktes anerkennen ihre Verantwortung, für bessere Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu sorgen. Die Berichte der Vertragsstaaten über die bei der Förderung dieser Grundrechte erzielten Fortschritte werden von einem Sachverständigenausschuß überprüft, der vom Wirtschafts- und Sozialrat ernannt wird.
Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkennt das Recht jedes Menschen auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person; das Recht auf Schutz des Privatlebens; das Recht, keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe und keiner Folterung unterworfen zu werden; das Verbot der Sklaverei; das Recht auf Schutz vor willkürlicher Festnahme und Haft; das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren; das Recht überall als rechtsfähig vor dem Gesetz anerkannt zu werden; das Recht auf Schutz vor rückwirkender Strafe; die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts auf Auswanderung; das Recht auf friedliche Versammlung und die Vereinigungsfreiheit.
Vereinte Nationen: Menschenrechte. Die Internationale Charta der Menschenrechte. Vorwort. Wien 1988, S. 2 f.
Freiheits- und Schutzrechte (Menschenrechte der 1. Generation – gelten als Individualrechte)
Gleichheits-und Sozialrechte (Menschenrechte der „zweiten Generation“ – gelten als Individualrechte)
Entwicklungsrechte (Menschenrechte der „dritten Generation“ – gelten als Kollektivrechte)
Teilhaberechte (Bürgerrechte – gelten nur für Staatsbürger)
In den 70er Jahren versuchte die Mehrheit der Entwicklungsländer mit Unterstützung der RgW-Staaten (RgW = Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe, Staaten des ehmaligen "Ostblocks", d.A.) , die Menschenrechte um eine "dritte Generation" zu erweitern, die "Rechte der Völker" gegenüber der Völkergemeinschaft postuliert: die Rechte auf Entwicklung, auf Frieden und Sicherheit und auf eine gesunde Umwelt. In der UN-Vollversammlung am 4.12.1986 wurde eine Deklaration über das Recht auf Entwicklung verabschiedet und in einen Forderungskatalog an die Industrieländer übersetzt.
Die westlichen Industrieländer weigern sich, die Forderung nach Herstellung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung zu einer Menschenrechtsnorm aufzuwerten. Sie bringen rechtsdogmatische Bedenken gegen die "dritte Generation" der Menschenrechte vor, weil sie eine Verwässerung der politischen Freiheitsrechte befürchten. Diese Sorge ist nicht unbegründet, weil zahlreiche Regierungen in der Dritten Welt auf diese Weise die Verletzung von Menschenrechten der "ersten Generation" zu relativieren versuchen.
Gleichzeitig ist aber offensichtlich, dass Armut und Unterentwicklung eine angemessene Verwirklichung der Menschenrechte behindern.
In diese Richtung zielte schon Art. 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Er fordert das "Recht auf eine soziale und internationale Ordnung", welche die "volle" Verwirklichung der politischen und sozialen Menschenrechte ermöglicht.
Stiftung Entwicklung und Frieden (Hrsg.): Globale Trends. Daten zur Weltentwicklung. Düsseldorf 1991, S. 292.
© Günther Gugel, Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.