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Zum Verständnis von Menschenrechten

Die klassischen Menschenrechte, wie sie am 10.12.19948 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurden, sind stark von westlichen Wertvorstellungen geprägt. Viele Fachleute sind der Ansicht, dass mit den heutigen Mehrheitsverherhältnissen in den Vereinten Nationen diese Menschenrechtsformulieren so nicht mehr verabscheidet würden, obwohl praktisch alle Staaten der Menschenrechtskonvention beigetreten sind.

Material 2: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine grundlegende, internationale Stellungnahme zu den unveräußerlichen und unverletzbaren Grundrechten aller Mitglieder der Menschheitsfamilie. Die Erklärung soll als das "von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal" bei den Bemühungen dienen, die allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung der darin enthaltenen Grund- und Freiheitsrechte zu gewährleisten
Die beiden Menschenrechtspakte (siehe unten, d.A.) enthalten Bestimmungen für den innerstaatlichen Schutz bestimmter Grund- und Freiheitsrechte. Beide Pakte anerkennen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Beide enthalten Bestimmungen, die jegliche Form der Diskrimininierung bei der Ausübung der Menschenrechte untersagen. In jenen Ländern, die diese Rechtsinstrumente ratifizieren, verfügen die beiden Pakte über Gesetzeskraft.
Der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkennt das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Beschäftigung; das Recht auf angemessenen Lohn, das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten; das Recht auf angemessenen Lebensstandard; das Recht auf Schutz vor Hunger; sowie das Recht auf Gesundheit und Bildung. Die Vertragsstaaten dieses Paktes anerkennen ihre Verantwortung, für bessere Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu sorgen. Die Berichte der Vertragsstaaten über die bei der Förderung dieser Grundrechte erzielten Fortschritte werden von einem Sachverständigenausschuß überprüft, der vom Wirtschafts- und Sozialrat ernannt wird.
Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkennt das Recht jedes Menschen auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person; das Recht auf Schutz des Privatlebens; das Recht, keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe und keiner Folterung unterworfen zu werden; das Verbot der Sklaverei; das Recht auf Schutz vor willkürlicher Festnahme und Haft; das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren; das Recht überall als rechtsfähig vor dem Gesetz anerkannt zu werden; das Recht auf Schutz vor rückwirkender Strafe; die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts auf Auswanderung; das Recht auf friedliche Versammlung und die Vereinigungsfreiheit.
Vereinte Nationen: Menschenrechte. Die Internationale Charta der Menschenrechte. Vorwort. Wien 1988, S. 2 f.

Kasten 2: Grundrechte und Menschenrechte

Freiheits- und Schutzrechte (Menschenrechte der 1. Generation – gelten als Individualrechte)

Gleichheits-und Sozialrechte (Menschenrechte der „zweiten Generation“ – gelten als Individualrechte)

Entwicklungsrechte (Menschenrechte der „dritten Generation“ – gelten als Kollektivrechte)

Teilhaberechte  (Bürgerrechte – gelten nur für Staatsbürger)

Arbeitshinweise
  1. In M2 (s.o.) werden verschiedene Arten der Menschenrechtserklärungen genannt. Worin liegen die Unterschiede zwischen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden Menschenrechtspakten.
  2. Warum war es notwendig neben der Allgemeinen Erklärung auch Menschenrechtspakte zu verabschieden?
  3. Rekapitulieren Sie, welche schutzwürdigen Menschenrechte in M2 aufgeführt sind.
  4. In K2 (s.o.) finden Sie verschiedene Generationen von Menschenrechten. Worin liegen die Unterschiede zwischen der ersten, zweiten und dritten Generation? Wie stehen diese Rechte miteinander in Beziehung? Werden die Menschenrechte der ersten, zweiten und dritten Generationen in der Öffentlichkeit als gleichwertig wahrgenommen, oder ist eine Hierarchie feststellbar?
  5. Bürgerrechte, d.h. Rechte die nur Staatsbürgern zustehen, werden von Menschenrechten unterschieden.
    • Wie ist diese Trennung zu begründen?
    • Wo (bei welchen Rechten) sollte Ihrer Meinung nach die Trennlinie verlaufen?
    • Welcher Personenkreis sollte die Bürgerrechte in Anspruch nehmen können (Alle die in einem Land leben, alle die die Staatsbürgerschaft besitzen usw.?)
  6. In der Bundesrepublik sind verschiedenen Bürgerrecht e (z.B. das Wahlrecht) an die Staatsbürgerschaft bzw. das Staatsvolk gebunden. Ausländische MitbürgerInnen, selbst wenn sie hier seit vielen Jahren leben, oder gar in der BRD geboren wurden, können diese Rechte nur in Anspruch nehmen, wenn sie eine Einbürgerung vorgenommen haben, also die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Dies bedeutet jedoch, dass sie ihre "alte" Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, da Doppelstaatsbürgerschaften (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht möglich sind. Diskutieren Sie diesen Sachverhalt auf dem Hintergrund der Bürger- und Menschenrechte.
  7. Nehmen Sie zu folgenden Fragen Stellung:
    • Welche Bürgerrechte sind in Zeiten zunehmender Arbeitslosigkeit und weltweiter Globalisierung potentiell oder real gefährdet?
    • Welche Bürgerrechte sollen auch ausländischen (europäischen, außereuropäischen) MitbürgerInnen eingeräumt werden?
    • Wie ist die Einschränkung von Bürgerrechten zu rechtfertigen? (z.B. “Großer Lauschangriff”).
    • Bringen die neuen Medien neue Gefahren für Bürgerrechte?
Material 3: Die "dritte Generation" der Menschenrechte

In den 70er Jahren versuchte die Mehrheit der Entwicklungsländer mit Unterstützung der RgW-Staaten (RgW = Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe, Staaten des ehmaligen "Ostblocks", d.A.) , die Menschenrechte um eine "dritte Generation" zu erweitern, die "Rechte der Völker" gegenüber der Völkergemeinschaft postuliert: die Rechte auf Entwicklung, auf Frieden und Sicherheit und auf eine gesunde Umwelt. In der UN-Vollversammlung am 4.12.1986 wurde eine Deklaration über das Recht auf Entwicklung verabschiedet und in einen Forderungskatalog an die Industrieländer übersetzt.
Die westlichen Industrieländer weigern sich, die Forderung nach Herstellung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung zu einer Menschenrechtsnorm aufzuwerten. Sie bringen rechtsdogmatische Bedenken gegen die "dritte Generation" der Menschenrechte vor, weil sie eine Verwässerung der politischen Freiheitsrechte befürchten. Diese Sorge ist nicht unbegründet, weil zahlreiche Regierungen in der Dritten Welt auf diese Weise die Verletzung von Menschenrechten der "ersten Generation" zu relativieren versuchen.
Gleichzeitig ist aber offensichtlich, dass Armut und Unterentwicklung eine angemessene Verwirklichung der Menschenrechte behindern.
In diese Richtung zielte schon Art. 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Er fordert das "Recht auf eine soziale und internationale Ordnung", welche die "volle" Verwirklichung der politischen und sozialen Menschenrechte ermöglicht.

Stiftung Entwicklung und Frieden (Hrsg.): Globale Trends. Daten zur Weltentwicklung. Düsseldorf 1991, S. 292.

Arbeitshinweise
  1. Die Staaten des Westens haben zwar in Artikel 3 der von der Weltkonferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 (UNCED) verabschiedeten "Erklärung von Rio" das Recht auf Entwickung prinzipiell anerkannt, lehnen aber daraus abgeleitete Forderungen weiterhin ab. Welche Gründe für diese Ablehnung werden in M3 (s.o.) genannt?
  2. Die Menschenrechte der ersten und der dritten Generation werden von Industriestaatenund Ländern der Dritten Welt oft unterschiedlich gewichtet. Warum ist dies so?
  3. Welche Rolle spielt bei dieser Gewichtung das Argument, die Strukturen des Welthandels sollten stärker auf ihre Wirkung auf Menschenrechte gesehen werden?

© Günther Gugel, Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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