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Universalität der Menschenrechte

Material 4

Einer der wichtigsten Inhalte des westlichen Menschenrechtsverständnisses ist dessen Universalität. D.h. Menschenrechte beanspruchen an jedem Ort der Erde, unabhängig von spezifischen Bedingungen und Entwicklungen einzelner Staaten ihre Gültigkeit.
1993 fand in Wien eine große internationale Menschrenrechtskonferenz statt. Der britische Staatsminister im Außenministerium, Douglas Hogg formulierte in seiner Stellungnahme die universelle Gültigkeit der Menschenrechte:

"Die Menschenrechte sind das gemeinsame – und kostbare – Erbe der Menschheit. Es ist keine Übertreibung zu sagen, dass sie unser wahres Menschsein definieren. (...)
Das größte Mißverständnis beruht darin, in der Universalität der Menschenrechte eine Drohung zu sehen oder eine Waffe. Sie sind weder das eine noch das andere. Universalität ist eine Stärke, die uns in unserer kulturellen und sozialen Vielfalt und in den gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftsbedingungen vereint. Beweis dafür ist, dass die universellen Normen der Menschenrechte im Herzen aller großen Religionen und Kulturen zu finden sind.
Begriffe wie "regionale Besonderheiten" bei den Menschenrechten bezeichnen deshalb eine Wirklichkeit. Aber sie sollten uns vereinen und uns dadurch bereichern, dass sie die Universalität fördern. Wenn Regierungen behaupten, dass regionale Unterschiede es rechtfertigen, dem Volk die Menschenrechte vorzuenthalten, dann wird dies von den betroffenen Menschen nicht hingenommen. Versuche, regionale Unterschiede in diesem Sinne zu instrumentalisieren, sind für meine Regierung deshalb nicht akzeptabel."
Douglas Hogg: Vereint in der Vielfalt. In: Theo Sommer (Hrsg.): ZEITpunkte, Nr. 2/1993, Zeitverlag, Hamburg 1993, S. 96

Arbeitshinweise
  1. Halten Sie es für legitim, dass der Westen beansprucht sein Menschenrechtsverständnis sei universell gültig und überall anzuwenden? Wie läßt sich dieser Anspruch begründen? Was spricht dagegen?
  2. Wann sehen welche Staaten bzw. Regierungen in diesem Universalitätsanspruch eine Bedrohung ihrer Souveränität? Wie läßt sich diese Sichtweise erklären?
  3. Douglas Hogg spricht regionale Besonderheiten bei der Verwirklichung der Menschenrechte an. Um welche Besonderheiten handelt es sich und wie wirken sich diese aus?
Kasten 3: Westliches Menschenrechtsverständnis
Kasten 4: Nicht das Individuum steht im Mittelpunkt

Als der iranische Außenminister Velayati während seines Bonn-Besuchs im Juli 1992 auf die Menschenrechtslage in seinem Lande angesprochen wurde, antwortete er knapp, Teheran respektiere "die Menschenrechte auf islamischer Grundlage". Basta! Der muslimische Politikwissenschaftler Bassam Tibi bestimmt die Differenz zwischen den beiden Kulturen wie folgt: "Der Islam ist ein spezifisches kulturelles System, in dem das Kollektiv, nicht das Individuum im Mittelpunkt des Weltbildes steht."
Robert Leicht in Die Zeit vom 26.2.1993.

Material 5: Unterschiedliche Bezugsgrößen

Menschenrechte in der oralen Kultur (Kultur, die auf mündlicher Überlieferung beruht, d.A.) sind gemeinschaftsbezogen; die europäische Idee allgemeiner Menschenrechte stellt eine Abstraktion dar, die die existentielle Erfahrung des von seiner Umwelt losgelösten Individuums transzendiert und generalisiert.
Aus der Gegenüberstellung von oralen Kulturen und der europäischen Schriftkultur wird deutlich, mit welchen Schwierigkeiten ein interkultureller Vergleich von Menschenrechten konfrontiert ist. Dem Menschenrechtsverständnis der verschiedenen Kulturen liegen grundsätzlich verschiedene Wert- und Rechtsvorstellungen zugrunde, die unterschiedliche Bezugsgrößen zum Ausgangspunkt haben. (...):

Deutsche Unesco-Kommission (Hrsg.): Arbeitshilfen für die politische Bildung. Reihe Menschenrechte. Heft 5: Menschenrechte und interkulturelle Kommunikation. Bonn 1988, S. 6 ff.

Arbeitshinweise
  1. Benennen Sie die Hauptpunkte des westlichen Menschenrechtsverständnisses. Welches Menschenbild liegt diesem Verständnis zugrunde. In K3 (s.o.) finden Sie hierzu Hinweise.
  2. M5 (s.o.) stellt das westliche Menschenrechtsverständnis grundsätzlich in Frage, indem grundlegend andere kulturellen Voraussetzungen und Überlieferungen thematisiert werden. Welche grundlegend andere Verständnis von Mensch und Natur wird hier formuliert? Beziehen sie in Ihre Überlegungen auch M10 mit ein.
  3. In K4 (s.o.) wird festgestellt dass beim islamischen Weltbild das Kollektiv im Mittelpunkt stehe. Welche Konsequenzen hat dies für das Menschenrechtsverständnis.

© Günther Gugel, Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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