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Menschenrechte sind als ethisches Postulat unbestritten. Als politisch und juristisch einklagbare Ansprüche sind sie mit vielen Problemen behaftet. Fachleute beklagen z.B. immer wieder, dass die verschiedenen Menschenrechtserklärungen der UN kein Instrumentarium für deren Umsetzung beinhalten.
Dort, wo Regierungen und Staaten aus vielerlei Rücksichten nicht intervenieren (können oder wollen) werden Menschenrechtsorganisationen oder auch einzelne Personen besonders dringend benötigt um auf die Verletzung von Menschenrechten aufmerksam zu machen und deren Einhaltung anzumahnen. Solche Aktionsformen reichen von Telegrammen an verantwortliche Politiker über Mahnwachen bis zur Prozeßbeobachtung vor Ort.
In verschiedenen Menschenrechtsorganisationen hat eine Diskussion und z.T. auch Umorientierung in ihrer Menschenrechtsarbeit begonnen. Die Hinwendung von Einzelschicksalen zu ganzen Bevölkerungsgruppen wie Armen, Flüchtlingen oder Frauen und die damit verbundene Politisierung trifft jedoch z.t. auf die Angst, dass sich das der Organisation aufweichen könnte und die Arbeit zu unspezifisch wird. Der z.B. bei Amnesty International diskutierten neuen Herausforderung "Menschenrechte für die Armen" wird so von Kritikern entgegengehalten, dass es eine Überforderung darstelle, wenn sich Amnesty jetzt auch noch mit Entwicklungspolitik befassen würde.
Ein Schwerpunkt der PBI-Arbeit (PBI = Peace Brigades International, d.A.) liegt sei 1983 in Guatemala. dort herrscht seit 10 Jahren Bürgerkrieg, 40.000 Menschen werden vermißt, mehr als 100.000 Menschen wurden getötet. IN einer von Angst und Bedrohung geprägten Atmosphäre eskortieren PBI-Mitglieder die von den sog. Todesschwadronen bedrohten Oppositionellen: Gewerkschafter, Angehörige von Menchenrechtsgruppen und engagierte Campesinos. Einige werden seit Jahren täglich auf dem Weg zur Arbeit oder zu Versammlungen begleitet. Die Aktivitäten dieser Menschen und Gruppen werden durch systematische internationale Anwesenheit der Teams bei öffentlichen Aktionen und Demonstrationen gesichert. Wiederholt leisteten Angehörige der PBI Schutzdienste vor den Toren einer von Arbeitern besetzten und bestreikten Fabrik und erreichten, dass Übergriffe durch Polizei und Todesschwadronen abnahmen. In Guatemala, so der Europakoordinator der PBI, Piet Kijkstra, sind die PBI inzwischen auch als Vermittler bei Konflikten zwischen Militärs und Bevölkerung gefragt oder werden als neutrale Zeugen gerufen, "wenn wieder einmal ein Massengrab mit Regimegegners gefunden ist". Die Organisation hat sich in Mittelamerika ein hohes moralisches Ansehen erworben.
Werner, Huffer-Kilian: Die internationalen Friedensbrigaden: Was sie wollen und wie sie arbeiten. In: Hanne-Margret Birckenbach / Uli Jäger / Christian Wellmann (Hrsg.): Jahrbuch Frieden 1991. Ereignisse, Entwicklungen, Analysen. C.H. Beck, München 1990, S. 242.
Menschenrechtsschutz aufgrund weltweiter Verträge
Während unter dem Sozialpakt (Vgl. M2, d.A.) ein Sachverständigenausschuß auf die Prüfung von Staatenberichten beschränkt ist, eröffnensich im Geltungsbereich des Bürgerrechtspaktes weitere Möglichkeiten, sofern die Staaten sich diesem Verfahrenunterworfenhaben. Neben der – in der Praxis jedoch unbedeutenden – Möglichkeit der Staatenbeschwerde ist hier die Individualbeschwerde zu nennen. Sie ermöglicht es dem Opfer von Menschenrechtsverletzjgen, nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges den Menschenrechtsauscschuß anzurufen. Dieser stellt dann fest, ob und welche Rechte verletzt wurden.(...)
Der regionale Menschenrechtsschutz
Kernstück des Rechtsschutzes sind die Europäische Menschenrechtskommission, der unabhängige Sachverständige aus allen Vertragsstaaten angehören, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Beide können in Einzelfällen jedoch nur angerufen werden, wenn die Vertragsstaaten sich durch besondere Erklärungen diesen Verfahren unterworfen haben. Zudem ist die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor der Kommission.
KarstenLüthke: Normen und Verfahren im internatinalen Menschenrechtsschutz – ein Überblick: In: Amnesty International (Hrsg.): Menschenrechte vor der Jahrtausendwende. Fischer Verlag, Frankfurt 1993, S. 55/57.
1. Nationale Souveränität
Die gegenwärtige Weltgemeinschaft ist in erster Linie eine Gemeinschaft souveräner Staaten. (...) Aber bedeutet dies, dass Regierungen volle Freiheit haben, mit ihren Staatsbürgern zu verfahren, wie es ihnen beliebt? Bedeutet dies, dass die internationale Gemeinschaft dann, wenn Regierungen ihre Bürger in willkürlicher und schändlicher Weise behandeln, nicht befugt ist, sich mit solchen Situationen zu befassen? Die Vereinten Nationen haben auf diese Frage eine Antwort gegeben: Situationen, die systematische und grobe Verletzungen von Menschenrechten erkennen lassen, sind Angelegenheiten von internationalem Belang.
2. Mittel des Verfahrens
Eine zweite Grenze setzen die Mittel des Verfahrens. Nur in Ausnahmefällen sind die Vereinten Nationen befugt, Sanktionen anzuwenden oder aufzuerlegen – dann, wenn der Sicherheitsrat beschließt, dass der Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet sind. Es ist natürlich möglich, andere Verfahrensmittel auf dem Gebiet der Menschenrecht anzuwenden, vorausgesetzt, die betroffenen Regierungen kooperieren. An erster Stelle steht das Mittel des Dialogs und der Kommunikation. die Übereinkommen, die jetzt im Bereich der Menschenrechte gelten, sind hauptsächlich auf die Herstellung eines Dialogs zwischen einem internationalen Organ und den betreffenden Regierungen ausgerichtet. (...)
3. Finanzmittel
Eine dritte Begrenzung ist die der Finanzmittel. Während die Förderung der Menschenrechte als eines der hervorragenden Ziele der Weltorganisation betrachtet werden kann, macht das für die Menschenrechtsprogramme verfügbare Budget nicht mehr als 0,7 v.H. des Gesamthaushalts der Organisation aus. (...)
4. Weltwirtschaftsordnung
Eine vierte Beschränkung, die nichnt nur die Verienten Nationen als Organisation, sondern ingesamt die Völkergemeinschaft bettrifft, ist dieheutige Weltwirtschaftsordnung, die von Grund auf ungerecht ist und den Genuß der Menschenrechte weitgehend beeinträchtigt. (...)
5. Misstrauen
Eine fünfte Grenze ist die des Mißtrauens (...) Werden humanitäre Interventionen gar im alten Stiel zur Duchsetzung primär politischer und wirtschaftlicher Ziele unternommen? Stehen wir vor einer neuen Art Menschenrechts-Imperialismus?
Theodoor C. van Boven: Menschenrechte: Möglichkeitenund Grenzen der Vereinten Nationen. In: Vereinte Nationen, 27. Jahrgang, Heft 3/1979, S. 96 f., Auszüge.
© Günther Gugel, Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.