Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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Übersicht über Internationale Abkommen zu den Menschenrechten

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Der Pakt enthält insbesondere das Recht auf Arbeit, Gründung von Gewerkschaften, Gesundheit, Mutterschutz und Bildung. Kontrollinstanz ist der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), der Staatenberichte über die Umsetzung des Paktes prüft.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Der Pakt garantiert die klassischen Menschenrechte, Justizgrundrechte, das Diskriminierungs verbot sowie Minderheitenschutz. Eine Kontrolle erfolgt durch den unter dem Pakt (CCPR) tätigen Men schenrechtsausschuß unter anderem anhand von Staatenberichten über die Verwirklichung der geschützten Rechte.

Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Das Protokoll be gründet das Recht der Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuß, mit der eine Einzelperson die Verletzung ihrer Konventionsrechte rügen kann.

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Das Protokoll verbietet die Todesstrafe: Vorbehalte sind nur für in Kriegszeiten begangene schwere Verbrechen militärischer Artzulässig.

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung je der Form von Rassendiskriminierung
Das Abkommen untersagt Rassendiskriminierung durch staatliche Einrichtungen und Gesetze und verpflichtet die Vertragsparteien zur Gleichbehandlung sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung durch Private. Der Ausschuß für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (CERD) prüft die Staateilberichte über die zur Verwirklichung des Abkommens getroffenen Maßnahmen.

Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid
Apartheid gilt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; erfaßt werden alle unmenschlichen Handlungen, darunter auch Gesetzgebung, durch die eine andere rassische Gruppe systematisch unterdrückt werden soll. Für die Verfolgung von Schuldigen gilt das Weltrechts prinzip. Staatenberichte über die Umsetzung der Konvention werden durch eine Dreiergruppe aus Mitgliedern der Menschenrechtskommission geprüft.

Internationale Konvention gegen Apartheid im Sport
Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, jegliche Sportkontakte auf nationaler oder internationaler Ebene mit einem Land, das Apartheid praktiziert, zu verbieten und zu verhindern. Die Kommission gegen Apartheid im Sport (CAAS) prüft die Befolgung des Abkommens anhand der vorgelegten Staatenberichte.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Die Konvention verpflichtet zur straf rechtlichen Verfolgung von Völkermord, also Tötungen, Mißhandlungen, Auferlegung unmenschlicher Lebensbedingungen, Geburtenverhinderung oder Kindesentziehungen, die in der Absicht begangen werden, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe zu zerstören, Begehungsformen sind Täterschaft, Verschwörung, Anstiftung und Beihilfe; auch der Versuch ist zu ahnden.

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Das Abkommen begründet die Verpflichtung zur Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Statuts des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofs unabhängig vom Zeitablauf, soweit diese Taten im eigenen Staat begangen wurden; ansonsten besteht die Pflicht zur Aus lieferung des Täters.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Das Abkommen garantiert dem Kind über die klassischen Menschenrechte und die sozialen Grundrechte (Bildung, Gesundheit, Sozialfürsorge) hinaus eine eigenständige Rechtsstellung, insbesondere auch bei Adoptionen oder als Flüchtling.Es dient dem Schutz der un gestörten Entwicklung des Kindes und achtet insoweit auch dessen familiäre Bindungen. Die Prüfung der einzureichenden Staatenberichte erfolgt durch den Ausschuß für die Rechte des Kindes (CRC).

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die Konvention ver pflichtet zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Wege gesetzgeberischer Maßnahmen, gerichtlicher Absicherung und durch spezielle Frauenförderung sowie Bekämpfung stereotyper Verhaltensmuster. Besonders hervorgehoben wird die Nichtdiskriminierung im Bereich des Berufs- und Wirtschaftslebens sowie im Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht. Zuständig für die Kontrolle der Umsetzung anhand von Staatenberichten ist der Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW).

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Das Übereinkommen garantiert das aktive und das passive Wahlrecht für Frauen sowie ihr Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Der Vertrag soll sicherstellen, dass bei Eheschließung zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit der Ehefrau nicht mit der des Ehemannes untrennbar zusammenhängt und dass ein Staatsangehörigkeitswechsel nur mit Willen der Ehefrau erfolgt.

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Das Abkommen dient der Abschaffung von Kinderehen, indem es grundsätzlich die persönliche Abgabe der freien Willenserklärung bei der Verlobten vor der zuständigen Behörde erfordert. Die Vertragsparteien müssen gesetzlich ein Heiratsmindestalter vorsehen; die Generalversammlung hat durch Resolution 2018 (XX) vom 1.11.1965 empfohlen, dass dieses nicht vor der Vollendung des 15. Lebensjahres liegen soll (vgl.MR.S. 420).

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Die Konvention verbietet staatliche und staatlich veranlaßte Folter ausnahmslos. Dieses Ver bot wird unter anderem verstärkt durch die Verpflichtung, Foltervorwürfe umgehend durch eine unparteiische Instanz zu untersuchen und Folter strafrechtlich zu verfolgen oder den Beschuldigten auszuliefern. Der Ausschuß gegen Folter (CAT) prüft Staatenbe richte - bei entsprechender Unterwerfungserklärung des betroffenen Staates ist er auch zuständig zur Prü fung von Staaten- und Individualbeschwerden.

Übereinkommen betreffend die Sklaverei
Die Ver tragsparteien sind verpflichtet, Sklavenhandel zu un terbinden und auf die Abschaffung der Sklaverei und ähnlicher Einrichtungen hinzuwirken.

Protokoll zur Änderung des am 25.September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei
Das Protokoll dient der Übertragung des Übereinkommens aber die Sklaverei vom Völkerbund auf die Vereinten Nationen.

Übereinkommen vom 25.September 1926 über die Sklaverei in der Fassung des Protokolls vom 7.12.1953
Unter dieser Bezeichnung führt der Generalsekretär das Übereinkommen über die Sklaverei, nachdem die organisationsbezogenen Vertragsänderungen in Kraft getreten sind, welche im Anhang zum Änderungs protokoll enthalten sind.

Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Durch das Abkommen gelten auch Einrichtungen wie Schuldknecht schaft, Leibeigenschaft oder der Verkauf von Frauen oder Kindern als verbotene Sklaverei. Soweit ein Vertragsstaat derartige Praktiken noch nicht hat beseitigen können, ist jede Versklavung einer Person sowie deren körperliche Kennzeichnung als Sklave zu bestrafen.

Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer
Nach dem Abkommen sind die Verleitung zur Prostitution sowie deren Ausnutzung oder Förderung strafrechtlich zu verfolgen. Eine besondere Registrierung oder Kontrolle von Prostituierten ist untersagt; ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist zu fördern. Bei grenzüberschreitendem Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution besteht eine Pflicht, die Opfer zu repatriieren, wenn dies gewünscht wird oder aufgrund von Gesetzen die Ausweisung angeordnet wird.

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Als Maßnahmen zur Verminderung der Staaten losigkeit sieht das Übereinkommen unter anderem die Verpflichtung vor den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. wenn eine Person im Staatsgebiet einer Vertragspartei geboren wurde und andernfalls staatenlos wäre. Verlust, Verzicht und Entziehung einer Staatsangehörigkeit sollen nur wirksam sein, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staaten losen
Der Vertrag verpflichtet dazu, Staatenlosen mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die Ausländern allgemein unter gleichen Umständen gewährt wird. Dies bezieht sich insbesondere auf Grund rechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Freizügigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge.

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Das Abkommen sichert Flüchtlingen als Mindeststandard die Gleichbehandlung mit Ausländern hinsichtlich des Rechts auf Eigentumsschutz, der Berufs freiheit und Freizügigkeit sowie bei der Gewährung staatlicher Leistungen. Bei Fluchtwegen Lebensgefahr aufgrund staatlicher Verfolgung aus politischen, rassischen oder ähnlichen Gründen besteht grundsatzlich ein Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung an der Grenze.

Zusammenstellung: Amnesty International, Deutsche Sektion

http://www.amnesty.de

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